Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer , während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts. 4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der ereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder
der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, im kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen , Verzugsschaden).
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach vorheriger Mahnung berechtigt, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf. 3. Der Käufer ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in der Höhe des Gegenstandwert es bzw. in der Höhe der Restforderung an uns abgetreten.
4. Der Käufer ist verpflichtet, Pfändung der Eigentumsvorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvor behalt zu unterrichten.
5. Der Käufer ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände oder die nach IV. 7. in unserem Miteigentum stehenden Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zu Sicherheit zu übereigenen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Käufer unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen des üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterveräußert werden.
In diesem Fall werden die Forderungen des Käufers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der an
uns abgetretenen Forderung berechtigt. Wir behalten uns den Widerruf der Ermächtigung des Forderungseinzuges vor; wir werden hiervon nicht Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt und nicht in Verzug gerät.
6. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Käufer gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Käufer tritt der Käufer hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
7. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Käufer zu neuen beweglichen Sachen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware, erwerben wir Mit Eigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Werts der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zur übrigen verwendeten Ware. Wir der Käufer Alleineigentümer der durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit unserer Ware entstehenden Sache, so überträgt er bereits jetzt an uns Miteigentum an dies er Sache im Verhältnis des Werts der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu den übrigen verwendeten Gegenständen. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum/Miteigentum stehenden Gegenstände unentgeltlich für uns zu verwehren.
V. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in 2 Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Bei verkauften Ersatzteilen werden bei einem Sachmangel keine Ein und Ausbaukosten übernommen.
2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so erfolgt der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
3. Ist der Käufer eine in V. 2. Satz 1 genannte Person, so verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeug teilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
4. Gewährleistungsansprüche des Käufers werden von vorstehenden Einschränkungen in V. 1-3 nicht berührt, sofern der Verkäufer arglistig gehandelt hat, insbesondere Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie
oder Zusicherung für die Beschaffenheit abgegeben hat.
5. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie oder Zusicherung für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, sofern dies nicht schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde.
VI. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.